Begriffsbestimmungen und Definitionen
(Art. 4 – DSGVO)
Daten und Informationen die einer identifizierten und identifizierbaren (betreffenden) Person zugeordnet werden können.
Zuordnung zu folgenden Daten möglich:
Automatisiertes oder manuelles Verarbeiten der Daten. Hierzu zählen:
Automatisierte Verarbeitung/Analyse von personenbezogenen Daten und Informationen um eine Situationsbewertung einer Person vorzunehmen.
Diese kann folgende Bereiche betreffen:
Person, Unternehmen oder andere Stelle, welche über Zweck und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet.
Person, Unternehmen oder andere Stelle, welche im Auftrag des „Verantwortlichen“ personenbezogene Daten „verarbeitet“.
Person, Unternehmen oder andere Stelle, der perosnenbezogene Daten offengelegt werden (unabhängig davon, ob es sich um einen Dritten handelt).
Zur „Verarbeitung“ befugte Personen, welche nicht Verantwortlicher, Auftraggeber oder Empfänger sind.
Eine unmissverständlich abgegebene Willenserklärung, dass personenbezogenen Daten der betroffenen Personen für den erklärten Zweck verwendet werden dürfen. Muss in Form einer Erklärung oder eindeutig bestätigende Handlung bestehen.
Eine unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Verletzung der Sicherheit.
Folgende Daten zählen zu genetischen Daten:
Diese Daten geben Informationen zum Gesundheitszustand des Betroffenen preis. Als Gesundheitsdaten zählen personenbezogene Daten, welche sich auf die körperliche oder/und geistige Gesundheit einer natürlichen Person beziehen.
Eine Aufsichtsbehörde, welche betroffen ist, weil